Ein verurteilter Sexualmörder verlangt vom Freistaat Schadensersatz. In seiner Zivilklage, die am Mittwoch (14.00 Uhr) vor dem Landgericht Regensburg verhandelt wird, fordert er Entschädigung in Höhe von fast 50.000 Euro.
Grund sei die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung im Jahr 2008 kurz vor der Haftentlassung, betonte der Anwalt des Mannes am Mittwoch vor dem Landgericht Regensburg. Eine gütliche Einigung lehnten beide Parteien ab.
Nach Verbüßung der maximalen Jugendstrafe von zehn Jahren hatte das Landgericht Regensburg 2008 bei dem Mann nachträglich eine Sicherungsverwahrung verhängt. Diese wurde 2011 vom Bundesverfassungsgericht gekippt, erst 2013 trat ein neues Gesetz mit verschärften Voraussetzungen für diese Art der Unterbringung in Kraft. Das Gericht hat nun zu prüfen, ob die Sicherungsverwahrung unter den neuen Vorgaben auch schon 2008 verhängt worden wäre.
Im Alter von 19 Jahren hatte der Mann im Sommer 1997 eine Joggerin im niederbayerischen Kelheim erwürgt und sich anschließend an der Leiche vergangen (Az.: 1 StR 37/13). Nach Verbüßung der maximalen Jugendstrafe von zehn Jahren hatte das Landgericht Regensburg 2008 nachträglich eine Sicherungsverwahrung verhängt. Der Bundesgerichtshof hatte diese Entscheidung im März 2013 bestätigt.
Die Sicherungsverwahrung ist anders als die Haft keine Strafe für ein Verbrechen. Sie dient dazu, die Allgemeinheit vor Tätern zu schützen, die ihre Strafe bereits verbüßt haben, aber weiterhin «eine hochgradige Gefahr» darstellen.
Zum 1. Juni 2013 trat eine Neuregelung in Kraft. Dabei wurde der Katalog der Taten reduziert, auf die eine Sicherungsverwahrung folgen kann; außerdem wurden Regeln für den Vollzug der Sicherungsverwahrung aufgestellt. Da die Verwahrung keine Strafe ist, müssen die Bedingungen deutlich besser sein als in der Strafhaft und es muss ein größeres Therapieangebot geben.
dpa