Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, am Mittwoch bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der neue Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich. Die Richter erklärten das Verbot nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig. (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.)
Paragraf 217 stellt die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und „Nahestehende“, die beim Suizid unterstützen, bleiben straffrei. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.
Professionelle Sterbehelfer hatten ihre Aktivitäten in Deutschland seither weitgehend eingestellt, aber in Karlsruhe gegen das Verbot geklagt – genauso wie mehrere schwerkranke Menschen, die ihre Dienste in Anspruch nehmen möchten. Hinter anderen Verfassungsbeschwerden stehen Ärzte, die befürchten, sich bei der palliativmedizinischen Behandlung todkranker Menschen strafbar zu machen. Manche von ihnen wünschen sich auch die Freiheit, Patienten in bestimmten Fällen ein tödliches Medikament zur Verfügung stellen zu dürfen.
Sterbehilfe-Vereine lassen sich ihre Dienste meist bezahlen. „Geschäftsmäßig“ im juristischen Sinne bedeutet aber nicht gewerblich, sondern so viel wie „auf Wiederholung angelegt“. Aktive Sterbehilfe – also die Tötung auf Verlangen, zum Beispiel durch eine Spritze – ist und bleibt in Deutschland verboten. Bei der assistierten Sterbehilfe wird das tödliche Medikament nur zur Verfügung gestellt, der Patient nimmt es aber selbst ein.
dpa
Mit großer Sorge auf dieses Urteil blickend, betonte der Regensburger Bischof, dass jedes „Leben unverfügbar ist“. Die Gefahr bestehe nun, dass das gesellschaftlich weit verbreitete Pochen auf „Selbstbestimmung“ umschlage in eine totalitäre Fremdbestimmung. Ein immenser gesellschaftlicher Druck kann sich entwickeln.
Was geschieht, wenn auf alte und kranke Menschen der Erwartungsdruck ausgeübt wird, den Angehörigen oder dem Staat nicht zur Last zu fallen? Sollen sie ihren „Platz räumen“, um Kosten zu sparen? In diesem Kontext zitierte Bischof Voderholzer den Palliativmediziner Thomas Sitte: „Wer Sterbehilfe erlaubt, mache über kurz oder lang Sterben zur Pflicht.“
Durch dieses Urteil gewinne die christliche Verantwortung eine neue Dimension, so der Bischof: „Wer Humanität schützen will, muss dafür eintreten, dass aktive Sterbehilfe unter keinen Umständen in Frage kommt.“ Es muss sich nach Kräften dafür eingesetzt werden, die Möglichkeiten der Palliativmedizin auszuschöpfen. Die Hospizbewegung müsse um ein vielfaches gefördert werden, auch was die öffentliche Wahrnehmung betrifft.
Sterbenden müsse die bestmögliche palliativmedizinische und menschliche Hilfe angeboten werden. Aktive Sterbehilfe könne aber nicht die Lösung sein, so Voderholzer.
Pressemitteilung Bistum Regensburg