Die Landesanwaltschaft hat in einer heutigen Pressemitteilung deutlich gemacht, dass Joachim Wolbergs weiterhin suspendiert bleibt. Das Urteil am Landgericht Regensburg mit dem Schuldspruch, aber ohne Strafe, hat keine Auswirkungen auf die vorläufige Dienstenthebung.
Die bayerische Landesanwaltschaft hatte im Januar 2017 den Oberbürgermeister der Stadt Regensburg, Joachim Wolbergs, vorläufig des Dienstes enthoben. Im März 2018 haben sie diese Entscheidung aufgrund der Vorwürfe wegen Vorteilsannahme und Verstößen gegen das Parteiengesetz aufrecht erhalten.
Diese Entscheidung werde aber regelmäßig geprüft. Deshalb werde die Landesanwaltschaft die schriftliche Urteilsbegründung abwarten und erst danach ein Urteil treffen. Zudem werde die Landesanwaltschaft auch die zweite Anklage gegen Joachim Wolbergs berücksichtigen und das Urteil abwarten.
Am 16. April 2019 hat das Oberlandesgericht Nürnberg die zweite Anklage gegen Wolbergs zugelassen. Es handelt sich hierbei um den Vorwurf der Bestechlichkeit in Bezug auf das Immobilienzentrum Regensburg. Ein hinreichender Tatverdacht der Bestechlichkeit ist vom OLG bejaht worden.
Das Disziplinarverfahren ist bereits im Mai 2019 auf die zweite Anklage ausgeweitet worden, weshalb die Suspendierung bestehen bleibt.
Im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung hat die Landesanwaltschaft Bayern hierbei berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung der Vorwurf der Bestechlichkeit in der Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten wäre das Beamtenverhältnis sogar von Gesetzes wegen beendet.
Nach Art. 39 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes können vorläufige Maßnahmen ungeachtet der Unschuldsvermutung dann angeordnet oder aufrechterhalten werden, wenn im Disziplinarverfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit überwiegen- 3 der Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht oder durch ein Verbleiben des Beamten im Amt eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs anzunehmen wäre. Der betroffene Beamte kann jederzeit beim zuständigen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der angeordneten Maßnahmen stellen. Das Bayerische Disziplinargesetz sieht in Art. 24 Abs. 1 die Aussetzung des Disziplinarverfahrens zwingend vor, wenn es sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren im Wesentlichen um dieselben tatsächlichen Vorwürfe handelt.
Pressemitteilung Landesanwaltschaft Bayern