Vergangene Woche ist im Prozess um Parteispenden im Regensburger Kommunalwahlkampf 2014 vor dem Landgericht Regensburg das Urteil gegen den früheren CSU-OB-Kandidaten Christian Schlegl gefallen. Wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 13 Fällen im Regensburger Kommunalwahlkampf 2014 ist Christian Schlegl, zu einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro verurteilt worden. Von den übrigen Vorwürfen - weitere Fälle der Beihilfe zur Steuerhinterziehung sowie zweimalige Falschaussage - wurde er freigesprochen. Jetzt hat die Staatsanwaltschaft Regensburg Revision gegen das Urteil eingelegt.
Im Strafverfahren gegen Christian Schlegl hat die Staatsanwaltschaft Regensburg gegen das Urteil der 7. Strafkammer unter Vorsitz des Richters Kammerer Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat sich damit an eine Frist gehalten, damit das Urteil vom Bundesgerichtshof auf Rechtsfehler geprüft werden kann. Warum diese das Urteil anfechten will, ist noch nicht bekannt. Dafür müsse man erst einmal das schriftliche Urteil abwarten, so die Staatsanwaltschaft.
Eine Revision wurde von Herrn Schlegl selbst nicht eingelegt. Wie von ihm kurz nach Urteilsverkündung auch öffentlich dargestellt, akzeptiert er die vom LG Regensburg ausgesprochene Strafe. Es handelt sich um ein ausgewogenes und sachlich gut begründetes Urteil, das zwar zu einer Geldstrafe führte, jedoch auch die Umstände des Einzelfalles berücksichtigte. Die Revision ist ein mögliches Rechtsmittel in einem Rechtsstaat, das allerdings für unseren Mandanten keine Option war, da er die verbleibende Geldstrafe – wie erwähnt - für akzeptabel erachtet.
Dass die StA Regensburg nunmehr Revision gegen das Urteil einlegte, ist deren gutes Recht. - Dennoch ist festzustellen: Es war und ist wohl ein persönliches Anliegen eines einzelnen Oberstaatsanwaltes, das in dessen Plädoyer offen vorgetragene Bild einer „Korruptionshauptstadt“ und eines „noch nie dagewesenen Spendenskandals“ in Regensburg aufrecht erhalten und dramatisieren zu wollen. Für andere Personen kann unser Mandant hierbei nicht sprechen, aber in diese Idee des Staatsanwaltes wird unser Mandant gemessen an der Tatsachen- und Rechtslage unsachgerecht einbezogen. In gewichtigen und strafträchtigen Punkten, nämlich den Vorwürfen der Falschaussagen und der Beteiligung an einem Spenden-Strohmannsystem („Freiberufler-Spenden“) wurde Herr Schlegl freigesprochen. Vorwürfe des Verstoßes gegen das Parteiengesetz („BTT-Mitarbeiterspenden“) wurden bekanntlich in der Hauptverhandlung sowie täterschaftliche Steuerhinterziehungsdelikte sogar schon vor der Anklageerhebung fallen gelassen.
Inwieweit ein einzelner Oberstaatsanwalt insgesamt seine Arbeit um einen „Spendenskandal“ insgesamt nicht von Erfolg gekrönt sieht, vermag weder unser Mandant noch die Verteidigung zu beurteilen. Jedenfalls handelt es sich bei unserem Mandanten um einen Menschen mit Familie und Beruf, der sich nur ungern als Spielball eines überzogenen Agierens eines einzelnen Staatsanwalts betrachten mag und einfach ein normales Leben in Ruhe führen möchte. Für unseren Mandanten hätte man die Angelegenheit schließen können. Für die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht. Unser Mandant vertraut wie bisher auf den Rechtsstaat, in diesem Fall nun auf den BGH - Winkelzug der Staatsanwaltschaft hin oder her.