Aus aktuellem Anlass informiert der Verkehrssicherheitsbeauftragte des Landratsamtes Kelheim, Bernhard Strauß, im Rahmen der Verkehrssicherheit:
Das Bilden einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr auf mehrspurigen Straßen ist keine Frage der Höflichkeit, sondern gesetzlich festgelegte Pflicht. Denn nach einem Unfall müssen Rettungsfahrzeuge die Verletzten schnellstmöglich erreichen, um deren Überlebenschance zu erhöhen: Dabei zählt jede Minute!
Eine funktionierende Rettungsgasse kann nur entstehen, wenn alle Verkehrs-teilnehmer an einem Strang ziehen und ein Bewusstsein für die Situation entwickeln.
So bildet man eine Rettungsgasse
Regeln für die Rettungsgasse
„Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen, eine freie Gasse bilden.“ (§ 11 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung – StVO-)
Rettungsgasse bereits bei Staubildung freihalten
Bereits bei stockendem Verkehr muss eine Rettungsgasse gebildet und offen gehalten werden. Denn wenn die Fahrzeuge schon dicht stehen, ist es oftmals nicht mehr möglich, den Hilfsfahrzeugen rechtzeitig Platz zu schaffen.
Bilden Sie die Rettungsgasse, indem Sie…
– … die Geschwindigkeit verringern und nach dem Merksatz „Eins links – zwei rechts“ langsam an den Fahrbahnrand fahren;
– … Ihr Fahrzeug möglichst parallel zur Fahrtrichtung ausrichten, damit nicht das Heck Ihres Fahrzeugs in die Rettungsgasse hineinragt;
– … ausreichend Abstand zum Vordermann halten, um reagieren zu können;
– … die Rettungsgasse offen halten, bis der Verkehr wieder rollt.
Freie Durchfahrt nur für Hilfsfahrzeuge!
Befahren werden darf die Rettungsgasse ausschließlich von Hilfsfahrzeugen mit Lichtzeichen oder Tonsignalen. Dazu zählen insbesondere:
Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt.
Ahndung von Verstößen:
Wer auf einer Autobahn oder Außerortsstraße keine freie Gasse zur Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen bildet, obwohl der Verkehr stockt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 11 Abs. 2, § 49 Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von 20 € geahndet werden kann.
Landratsamt Kelheim/MF