Die Tanzschulen in Regensburg haben sich zusammengeschlossen und gemeinsam Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Sie fordern die Wiedereröffnung ihrer Tanzschulen ab dem 25. Mai.
Vor mehreren Wochen hatten die Tanzschulen Hygienekonzepte für kontaktlose Privatstunden, Solotanzkurse und Tanzen in kleinen Gruppen erarbeitet, um die Mitarbeiter und Kunden in der Corona-Krise umfangreich zu schützen.
"Seit nunmehr 10 Wochen erhalten wir trotz unzähliger Mails und Anrufe bei den bayerischen Ministerien weder Antwort noch planungssichere Perspektiven für die Zukunft. Wir sind hartnäckig und kämpfen für unsere Existenzen, Arbeitsplätze und vor allem unsere Freude am Tanzen, die wir teilen möchten." - Felix Göldl - DANCEIMPERIAL Regensburg
Deshalb haben sich die fünf Tanzschulen in Regensburg zusammengeschlossen und einen Eilantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt. In diesem fordern sie die Wiedereröffnung ihrer Betriebe ab dem 25. Mai.
Seit 16. März sind die Tanzschulen in ganz Bayern geschlossen. Bei den Tanzschulen in Regensburg fallen dennoch weiterhin jeden Monat zwischen 4.000 und 12.000 Euro an Betriebskosten für Pacht, Strom, Versicherungen und sonstigen Betriebsunterhalt an.
Die Tanzschulen gehen diesen drastischen Schritt der Klage jetzt auch deshalb, weil sie trotz staatlicher Hilfsprogramme und -leistungen keine Reserven mehr haben, heißt es in dem Anwaltsschreiben, das TVA vorliegt. Weiter wird dort angebracht, dass sich die fünf betroffenen Einrichtungen von den staatlichen Behörden ohne Not in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht fühlen.
Wenn private Tanzstunden wieder möglich wären, könnten allein damit etwa ein Viertel der Einnahmen generiert werden. Sie sehen zudem kein Problem, dass der Abstand zwischen Tanzlehrer und Tanzpaar der Privatstunde eingehalten werden kann. Auch bei Tanzkursen in kleineren Gruppen könne ein Mindestabstand eingehalten werden, heißt es weiter in dem Schreiben.
Die Tanzschulen berufen sich darauf, dass die momentane Schließung eine undifferenzierte Ungleichbehandlung darstelle, für die es aus hygienefachlichen Gründen keine Notwendigkeit gebe.