Seit Mittwoch, 8. Dezember 2021, gilt für Einzelhandelsgeschäfte in Bayern – sofern sie nicht Güter des täglichen Bedarfs anbieten – die 2G-Regel, das heißt, Kunden müssen vor Zutritt nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind. Um den Einzelhändlern die Kontrollen zu erleichtern und Schlangenbildung vor den Geschäften zu vermeiden, hatte die Stadt Regensburg gemeinsam mit dem Stadtmarketing, der Faszination Altstadt und den Regensburger Kaufleuten e.V. Wege überlegt, diese Kontrollen für die Altstadt zentral zu organisieren.
Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat nun in einem Schreiben an alle bayerischen Kommunen klargestellt, dass solche zentralen Lösungen nach der aktuell gültigen 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV) grundsätzlich nicht zulässig sind. Es sei erforderlich, dass bei jeder Einrichtung und jedem Geschäft, für die die 2G-Regelung gelte, die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen entsprechend kontrolliert werde (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 der 15. BayIfSMV). Zudem entstünden durch die Einführung eines solchen „Bändchenmodells“ Vollzugsschwierigkeiten sowie Strafbarkeitslücken.