Nachdem bereits der vorläufig suspendierte Oberbürgermeister Joachim Wolbergs und ein ehemaliger Mitarbeiter des Bauteams Tretzel aus der Haft entlassen wurden, hat das Landgericht Regensburg heute verkündet, dass auch Bauträger Volker Tretzel aus der Haft entlassen wird. Der Haftbefehl gegen ihn wurde heute (13.03) außer Vollzug gesetzt. Laut Landgericht Regensburg ist die Freilassung mit Blick auf die Fluchtgefahr und die wenn auch reduziert immer noch bestehende Verdunkelungsgefahr an Bedingungen geknüpft. Dazu gehören im Fall Tretzel zum Beispiel eine Kautionszahlung und wie in solchen Fällen üblich auch Meldeauflagen. Zudem bestehen wie auch bei Wolbergs mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Kontaktverbote, die uns das Gericht jedoch nicht direkt bestätigen konnte.
Die Mitteilung des Landgerichts:
Im Ermittlungsverfahren gegen Joachim Wolbergs und andere wegen Korruptionsverdachts hat die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Regensburg nach den Freilassungen des Regensburger Oberbürgermeisters und eines früheren Mitarbeiters der Firma Bauteam Tretzel GmbH (BTT) mit Beschluss vom 13. März 2017 auch den Haftbefehl gegen den Bauunternehmer Volker Tretzel außer Vollzug gesetzt. Dem Beschuldigten wird Bestechung und Vorteilsgewährung vorgeworfen. Das Amtsgericht Regensburg hatte am 16. Januar 2017 wegen dringenden Tatverdachts Haftbefehl gegen ihn erlassen.
Der Haftbefehl stützt sich auf Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Aufgrund des Haftbefehls war der Beschuldigte am 18. Januar 2017 festgenommen worden und befand sich seither in Untersuchungshaft. Seine Haftbeschwerde führte, wie bei den zuvor aus der Untersuchungshaft entlassenen Mitbeschuldigten, nicht zur Aufhebung des Haftbefehls, weil das Beschwerdegericht, der Vorinstanz folgend, vom Vorliegen der Haftvoraussetzungen ausging. Allerdings gelangte die Wirtschaftsstrafkammer wiederum zu der Prognose, dass die Haftzwecke mit milderen Mitteln als dem Vollzug der Untersuchungshaft zu erreichen seien, und ordnete im Rahmen der Außervollzugsetzung entsprechende Auflagen an. Bei der Risikoabwägung kam dem Beschuldigten zugute, dass die Verdunkelungsgefahr sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts infolge des Fortschreitens der Ermittlungen zwischenzeitlich reduziert hatte. Im Hinblick auf den weiteren Haftgrund der Fluchtgefahr wurde die Freilassung, neben anderen Maßnahmen, zusätzlich von einer Kautionsleistung abhängig gemacht.
Ebenfalls mit Beschluss vom 13. März 2017 setzte die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Regensburg den zweiten Haftbefehl des Amtsgerichts Regensburg vom 16. Januar 2017 gegen den Beschuldigten außer Vollzug. Dem Beschuldigten wird darin zur Last gelegt, den ehemaligen Bürgermeister der Stadt Regensburg, Hans Schaidinger, bestochen zu haben. Als Haftgrund führt der Haftbefehl Fluchtgefahr an. Dieser zweite Haftbefehl wurde gegen den Beschuldigten aktuell nicht vollzogen, wäre aber bei einer Beendigung der Untersuchungshaft im anderen Verfahren zum Tragen gekommen. Das Beschwerdegericht entschied sich auch insoweit für eine Aufrechterhaltung des Haftbefehls. Nach Aktenlage konnte es zwar lediglich den dringenden Verdacht einer Vorteilsgewährung feststellen. An der
Annahme von Fluchtgefahr änderte diese vorläufige rechtliche Bewertung jedoch nichts. Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls und deren Ausgestaltung durch Auflagen erfolgten analog zu den einschlägigen Regelungen des ersten Aussetzungsbeschlusses. Bei Nichterfüllung der zur Abwendung des Vollzugs der Untersuchungshaft erteilten Auflagen müsste der Beschuldigte mit einer erneuten Inhaftierung rechnen. Im Fall der Flucht oder eines Fluchtversuchs würde zudem seine Kaution verfallen. Ob die Haftbefehle zu gegebener Zeit aufgehoben werden können, hängt vom weiteren Verlauf der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Regensburg ab.
Der Beschuldigte hat die Möglichkeit, die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 13. März 2017 mit der weiteren Beschwerde anzufechten. Dasselbe gilt für die Staatsanwaltschaft Regensburg, die sich diesmal, anders als in den Beschwerdeverfahren der beiden Mitbeschuldigten, nicht für eine Außervollzugsetzung der Haftbefehle ausgesprochen hatte. Zuständiges Rechtsmittelgericht ist das Oberlandesgericht Nürnberg.
Pressemitteilung/MF