Zwei Regensburger hatten mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgericht Regensburg gegen das Alkoholkonsumverbot in der Innenstadt und Stadtamhof geklagt und heute (25.06.21) Recht bekommen.
Die Stadt Regensburg hatte durch Allgemeinverfügung vom 8. Juni 2021 in der Fassung der Allgemeinverfügung vom 22. Juni 2021 mit dem Ziel der Bekämpfung des Coronavirus ein umfassendes Alkoholkonsumverbot an allen öffentlichen Orten für einen Bereich festgelegt, welcher sich in Ost-West-Richtung auf ca. 3 km und in Nord-Süd-Richtung auf ca. 2 km erstreckt.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgegeben, da für das flächendeckende Alkoholkonsumverbot im gesamten Bereich der Innenstadt und Stadtamhof infektionsschutzrechtlich keine ausreichende Rechtsgrundlage bestehe. Zwar könne nach dem Infektionsschutzrecht der Konsum von Alkohol an bestimmten öffentlichen Plätzen sowie öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt werden.
Dabei müsse die Behörde nach ihrer Ortskenntnis, den Erfahrungen und gegebenenfalls weiteren Recherchen ermitteln, an welchen konkreten Örtlichkeiten mit infektionsschutzrechtlich gefährlichen Ansammlungen größerer Menschenmengen zum Zweck des Alkoholkonsums zu rechnen sei, bei denen der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werde. Nicht gestattet sei der Behörde hingegen, den gesamten Bereich der Innenstadt flächendeckend mit einem Alkoholkonsumverbot zu belegen. Komme es zu Verlagerungseffekten, weil die „Feiernden“ auf andere Plätze ausweichen, könne die Behörde das Alkoholkonsumverbot gegebenenfalls auf neu entstehende Hotspots ausdehnen.
Gegen den Beschluss, der unmittelbar nur die Antragsteller vom Alkoholkonsumverbot befreit, ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig. Die Befreiung des Alkoholkonsumverbots betrifft damit ausschließlich die beiden Personen, die dagegen geklagt hatten. Für alle weiteren Personen würde weiterhin das Alkoholkonsumverbot in der gesamten Innenstadt gelten.
Auf Nachfrage hat die Stadt Regensburg mitgeteilt, dass zeitnah eine neue Allgemeinverfügung erlassen werden muss. In diesem soll das Alkoholverbot dann auf konkrete Orte beschränkt werden. Kommunaler Ordnungsservice und Polizei würden bis zur Wirksamkeit einer neuen Allgemeinverfügung so vorgehen, als sei das Alkoholverbot für jedermann ausgesetzt.
Das Verbot des Verkaufs und die Abgabe von alkoholischen Getränken zur Mitnahme (To-Go-Verkaufsverbot) bleibt von der Entscheidung unberührt.
Verwaltungsgericht Regensburg/Stadt Regensburg/MB