Diese Sperrfristen betreffen Flächen mit Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, insbesondere in den als nitratbelastet ausgewiesenen „roten Gebieten“.
Gemäß der Düngeverordnung unterliegen Düngemittel mit einem hohen Anteil an verfügbarem Stickstoff einer Sperrfrist. In den „roten Gebieten“, die als nitratbelastet gelten, wurde die Sperrfrist nun auf den Zeitraum vom 29. Oktober 2024 bis einschließlich 28. Februar 2025 festgelegt. Für Flächen, die nicht als belastet ausgewiesen sind, gilt eine Sperrfrist vom 15. November 2024 bis einschließlich 14. Februar 2025.
Die übrigen Bestimmungen der Düngeverordnung bleiben weiterhin bestehen. Dazu gehört insbesondere das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Böden auszubringen. Zudem müssen die N-Obergrenzen eingehalten werden. Auch die Sperrfristen in Wasserschutzgebieten bleiben gemäß der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung unberührt.
Diese Maßnahmen dienen dazu, die Nitratbelastung in landwirtschaftlich genutzten Gebieten zu verringern und die Boden- und Wasserqualität zu schützen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Regensburg-Schwandorf / FC