Im April herrscht für das Rehwild nach dem Jagdgesetz noch Schonzeit. Vor April dürfen solche Tiere nicht abgeschossen werden. Jagdbehörde Regensburg wollte dennoch pauschal allen Hegegemeinschaften im Landkreis die Jagd schon ab 14. April erlauben und erließ eine Allgemeinverfügung. Nach dieser hätten ab 14. April Rehböcke und Schmalrehe abgeschossen werden dürfen. Dagegen hat der Landesjagdverband Bayern e.V. geklagt und vor dem Verwaltungsgericht Recht bekommen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die vom Landratsamt Regensburg für den gesamten Landkreis verfügte Verkürzung der Schonzeit für Rehe außer Vollzug gesetzt.
Damit darf im Landkreis Regensburg Rehwild vorläufig weiterhin erst wieder ab 1. Mai 2022 bejagt werden.
Neben den Landkreisen Altötting und Pfaffenhofen/Ilm hatte auch der Landkreis Regensburg die Schonzeit für Rehböcke und Schmalrehe (einjährige Weibchen) verkürzt. Per Allgemeinverfügung hatte das Landratsamt am 11. März 2022 den Beginn der Jagd in allen Revieren des Landkreises auf den 14. April vorverlegt.
Damit hätte die Jagd mehr als zwei Wochen dem gesetzlichen Jagdbeginn am 1. Mai gestartet und die Schonzeit für Rehwild wäre um 17 Tage verkürzt worden.
Am 12. April 2022 hat das Landratsamt außerdem die sofortige Vollziehung dieser Schonzeitverkürzung angeordnet.
Daraufhin hat der Landesjagdverband Bayern e.V. am 1. April 2022 Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Allgemeinverfügung gekippt.
Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Schonzeitverkürzung bereits wegen fehlender Beteiligung der Naturschutzbehörde als voraussichtlich rechtswidrig angesehen worden sei. Darüber hinaus hätte die Behörde nicht ausreichend dargelegt, dass tatsächlich flächendeckend für den gesamten Landkreis Regensburg übermäßige, durch Rehwild verursachte Verbissschäden vorliegen.
Schließlich hatte das Gericht Bedenken in Bezug auf eine ordnungsgemäße Ausübung des behördlichen Ermessens, insbesondere im Hinblick auf eine fachlich ausreichende Sachverhaltsaufklärung.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg ist Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg / Wildes Bayern / MB