Der Landkreis Regensburg hat die Corona-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Deshalb gelten ab 23. März strengere Corona-Regeln. Das beinhaltet unter anderem eine Ausgangssperre zwischen 22 Uhr und 5:00 Uhr morgens, die Schließung des Einzelhandels (mit Ausnahme des Lebensmittelhandels und einiger weiterer Geschäfte) und dass beispielsweise Kulturstätten geschlossen bleiben. Auch Gastronomiebetriebe müssen geschlossen bleiben, die Lieferung oder Mitnahme von Speisen ist allerdings erlaubt. Im Handel ist außerdem das bereits bewährte "Click & Collect" möglich.
Wir haben außerdem die restlichen Landkreise und kreisfreien Städte in der Oberpfalz und in Niederbayern für Sie zusammengefasst. Unsere Übersicht beinhaltet die Werte des Robert Koch-Instituts, die jeden Tag gegen 8:00 Uhr morgens aktualisiert werden. Darüber hinaus aktualisieren wir unseren Artikel am frühen Nachmittag, sobald die Werte aus dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vorliegen.
Nachdem die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis am 19., 20. und 21. März – und damit an drei aufeinanderfolgenden Tagen – über 100 lag, musste heute eine amtliche Bekanntmachung für die nun geltende höhere Inzidenzkategorie erlassen werden. Ab 23. März, 0 Uhr, gelten für den Landkreis Regensburg die verschärften Coronaregelungen, wie sie für die Inzidenzkategorie „über 100“ vorgesehen sind. Für eine Rückkehr in die niedrigere Inzidenzkategorie „50-100“ wäre Voraussetzung, dass die Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder unter 100 liegen.
Für die Schulen und Kindertageseinrichtungen gilt dieser 3-Tages-Modus nicht, sondern ein eigener. Hier wird jeweils am Freitag aufgrund des für diesen Tag geltenden RKI-Inzidenzwerts eine Festlegung getroffen, wie der Schul- und Kitabetrieb für die gesamte folgende Woche stattfindet.
Für den Einzelhandel, für Kontaktbeschränkungen oder hinsichtlich einer Ausgangssperre gelten ab 23. März, 0 Uhr, nun folgende Regelungen:
Ausgangssperre zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr,
es sei denn dies ist begründet aufgrund
eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
der Begleitung Sterbender,
von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder
von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
Kontaktbeschränkung auf eigenen Haushalt plus eine Person
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie zusätzlich einer weiteren Person. Zulässig ist ferner die wechselseitige, unentgeltliche, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften, wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen umfasst.
Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten jeweils als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Einzelhandel geschlossen
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Die Abholung zuvor bestellter Waren (Click & Collect) ist möglich.
Lebensmittelhandel und einige weitere Geschäfte (https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2021/03/2021_03_11_positivliste.pdf) geöffnet
Geöffnet bleiben etwa: Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Pfandleihäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, Blumenfachgeschäfte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Baumschulen, Baumärkte, der Verkauf von Presseartikeln, Versicherungsbüros, Buchhandlungen, Tierbedarf und Futtermittel und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare Ladengeschäfte sowie der Großhandel, Friseure, nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege.
Kulturstätten sind geschlossen
Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen, ebenso Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten.
Bibliotheken, Archive und Büchereien bleiben geöffnet.
Angebote der beruflichen Aus-, Fort-, und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.
Davon ausgenommen sind Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks. Untersagt sind weiterhin Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie außerschulische Bildungsangebote.
Instrumental- und Gesangsunterricht (auch Einzelunterricht) in Präsenzform ist untersagt.
Sport ist erlaubt im Außenbereich, und nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts plus eine Person.
Erlaubt ist ausschließlich kontaktfreier Sport im Außenbereich unter Beachtung der Kontaktbeschränkung (also eigener Haushalt plus eine Person); die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt.
Gastronomiebetriebe bleiben geschlossen.
Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.
Pressemitteilung Landkreis Regensburg