Kostenfreie Testungen mittels PCR-Test sind künftig in erster Linie nur noch für asymptomatische Kontaktpersonen im Rahmen der Pandemiebekämpfung oder bei einem Ausbruchsgeschehen in bestimmten Einrichtungen möglich. Ein Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest besteht weiterhin für Personen, die sich nicht impfen lassen können oder dürfen oder bis zum 31.12.2021 für alle Minderjährige. Alle anspruchsberechtigten Personengruppen sind in der Coronavirus-Testverordnung des Bundes genannt.
Darüber hinaus wird der Freistaat Bayern kostenlose Tests auch weiterhin für Menschen anbieten, die in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen arbeiten oder diese besuchen. Sie erhalten von den Einrichtungen Berechtigungsscheine, mit denen sie sich in den lokalen Testzentren kostenlos testen lassen können.
Ausschließlich für diesen asymptomatischen Personenkreis, der auch über den 11. Oktober hinaus kostenfreie Tests erhalten kann, stehen auch künftig die kommunalen Testzentren des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im BRK-Gebäude Cham (Antigen-Schnelltest) und in der Osserstraße (PCR-Test) zu den bisherigen Öffnungszeiten zur Verfügung. Kostenpflichtige Tests werden hier nicht mehr vorgenommen.
Personen, die zum Beispiel vor einem Friseur- oder Clubbesuch einen Test brauchen, müssen sich ab 11. Oktober an solche Teststellen wenden, die diese Tests auch mit der Testperson abrechnen können. Das sind neben den Arztpraxen zum Beispiel auch private Leistungserbringer oder Apotheken, die schon jetzt PCR- und/oder Schnelltests anbieten.
Soweit diese Informationen dem Landratsamt vorliegen, werden sie auf der Homepage des Landkreises unter https://www.landkreis-cham.de/aktuelles-nachrichten/testmoeglichkeiten-im-landkreis-cham/ veröffentlicht.
Detaillierte Informationen zur Coronavirus-Testverordnung des Bundes sind hier zu finden: www.zusammengegencorona.de/testen/allgemeine-infos-zum-testen/
Landkreis Cham/MB