Do, 28.04.2022 , 13:15 Uhr

Zwischen Blaibacher See und Chamerau nur bei „grüner Ampel“

Landkreis Cham: Regeln für das Bootfahren auf dem Regen

Zwischen dem Blaibacher See und Chamerau ist das Bootfahren auf dem Regen nur bei „grüner Ampel“ erlaubt. Diese finden Sie auf der Homepage des Landkreises Cham.

Mit der beginnenden Bootssaison auf dem Regen weist das Landratsamt auf die Grundregeln für ein sicheres und umweltverträgliches Befahren des Regen hin. Die Regeln gelten für alle, die mit „kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft“ (zum Beispiel Kanus und Kajaks, Schlauchboote, SUP-Boards usw.) auf dem Regen im Landkreis Cham unterwegs sind, egal ob mit gemieteten oder privaten Booten.

Wie bereits im vergangenen Jahr ist ein Befahren des Schwarzen Regen bzw. Regen zwischen der Einstiegsstelle unterhalb des Blaibacher Sees (Fluss-km 107,45) und der Ein-/Ausstiegsstelle in Chamerau (Fluss-km 95,4) nur dann zulässig, wenn auf der Internetseite https://www.landkreis-cham.de/natur-umwelt/umweltdaten/wasserstandsdaten der Text „Befahrbarkeit: befahrbar“ angezeigt wird. Die Seite wird laufend aktualisiert. Dort erfolgt im Hintergrund eine Auswertung von Pegel- und Temperaturmessstellen. Je nach den Umweltbedingungen und den Auswirkungen auf Flora und Fauna wird das Ergebnis im Sinne einer „Ampel“ (befahrbar / nicht befahrbar) angezeigt.

 

Was ist sonst zu beachten?

Das Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen ist nur an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zulässig. Das Anlanden an und Betreten von Kiesinseln und das Befahren von Altwassern ist untersagt, ausgenommen in Notlagen. Das Gewässer darf grundsätzlich nur im Bereich der größten Wassertiefe befahren werden, wobei von Kiesinseln, Kiesbänken und sonstigen Bereichen, die als Brut- oder Laichplatz gekennzeichnet sind, ein möglichst großer Abstand zu halten ist. Wasserfahrzeuge dürfen auch nicht durch Flachwasserzonen gezogen werden.

Wasserfahrzeuge dürfen nur mit der zulässigen Personenanzahl, maximal jedoch fünf Personen, besetzt sein. Das Anhängen von Beibooten und das Zusammenbinden mehrerer Fahrzeuge ist nicht zulässig. Alkoholisierte Personen (0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut) dürfen nicht fahren. Kinder bis 10 Jahre und Nichtschwimmer haben geeignete Rettungswesten zu tragen.

Das Mitführen von Glasgefäßen und die Verwendung von Tonverstärkern und Lautsprechern ist untersagt. Eine Selbstverständlichkeit sollte auch sein, dass keine Abfälle oder sonstige Fremdstoffe im Gewässer und den Uferbereichen hinterlassen werden.

Die genauen Regeln sind in der Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Schwarzen Regen und dem Regen im Landkreis Cham vom 31.05.2021, geändert am 14.04.2022 festgelegt (https://www.landkreis-cham.de/media/39391/konsolidierte-lesefassung-der-verordnung-vom-14042022.pdf).

 

Landkreis Cham / MB

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