Nach den aktuell gültigen Vorgaben des dafür zuständigen Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) gelten Personen insbesondere nach zweimaliger Impfung als „vollständig geimpft“. Der von der Europäischen Union festgelegte Gültigkeitszeitraum von neun Monaten für die digitalen EU-COVID-19-Impfzertifikate gilt nur für die Wahrung der Freizügigkeit, konkret für Reisen, innerhalb der Europäischen Union.
Die Verordnung der EU hat keine Auswirkungen auf den Status „vollständig geimpft“ im Sinne der Schutzausnahmenverordnung des Bundes oder der 15. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für die Begriffsbestimmung von „geimpft“. Der mit zwei Impfungen erreichte Status „vollständig geimpft“ ist vorerst sowohl für Bereiche mit 2G-Zugangsregel als auch für den Nachweis hinsichtlich der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ausreichend.
Unabhängig von diesem rechtlichen Impfstatus sind gerade jetzt in der vierten Pandemie-Welle Auffrischungsimpfungen besonders wichtig, um den Immunschutz einfach und effektiv zu „boostern“. Personen, die eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, können zudem ohne Testnachweis Bereiche besuchen, die nach der 15. BayIfSMV mit „2G plus“ zugangsbeschränkt sind. Diesen gleichgestellt sind Personen, die nach der vollständigen Immunisierung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 überstanden haben. In beiden Fällen ist der Status als „geboostert“ derzeit zeitlich nicht befristet.
Landkreis Cham