Kelheim und Neustadt an der Donau haben ein Betretungsverbot der Deiche verhängt. Dies soll sowohl zum Schutz der Bevölkerung, als auch zum Schutz der Deiche selbst dienen.
Die Stadt Kelheim erlässt gemäß Art. 26 des Gesetzes über das Landesstraf- und Verordnungsrecht (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, die folgende
1. Das Betreten und Befahren der Deiche (grün-schwarze Linie im Lageplan), der Hochwasserschutzanlagen und der deichnahen Bereiche und der bereits von Überflutungen betroffenen Zuwegungen im gesamten Stadtgebiet der Stadt Kelheim ist verboten.
2. Zutritt zur Sperrzone haben nur an der Gefahrenabwehr beteiligte Personen und Behörden, zum Beispiel die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der DLRG.
3. Das Betretungsverbot kann mittels Verwaltungszwang nach Art. 29 des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und den fortfolgenden Artikeln durchgesetzt, sowie Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
4. Die Allgemeinverfügung ist ab dem Tag ihrer Bekanntmachung und bis zur Aufhebung durch die Stadt Kelheim gültig.
5. Die Ziffern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung gelten gemäß Art. 41 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch ortsübliche Bekanntmachung in der Mittelbayerischen Zeitung als bekannt gegeben. Die Bekanntmachung erfolgt zudem durch die Veröffentlichung unter www.kelheim.de und den sozialen Medien der Stadt Kelheim.
6. Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Vorsorglich wird ihre sofortige Vollziehung angeordnet.
I. Die Stadt Kelheim ist die zuständige Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 26 Abs. 2 LStVG kann die Verwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Hochwasserlage in Kelheim hat sich seit dem 31.05.2024 über das Wochenende bis zum 03.06.2024 weiter zugespitzt.
Es gibt eine Vielzahl von Gefahrenpunkten im Stadtgebiet Kelheim; einige Bereiche sind unmittelbar von Überschwemmungen bedroht.
Die aktuelle Situation an allen Deichen, den Hochwasserschutzanlagen und den deichnahen Gebieten im Gebiet der Stadt Kelheim ist nach wie vor von einem sehr hohen Wasserstand sowie einer starken Strömung geprägt. Die Deiche und die deichnahen Bereiche dienen dem Schutz vor Wasser und ihre Funktionsfähigkeit darf nicht durch Betreten gefährdet werden. Bei Betreten besteht die Gefahr, dass die Deiche brechen, sich das Wasser unkontrolliert ausbreitet und gefährdete Gebiete, insbesondere Wohnbebauung überschwemmt. Durch unwegsames Gelände, u.a. aufgeweichte Böden und etwaige Stolperfallen besteht die Gefahr, dass Menschen zu Schaden kommen. Das Leben und die Gesundheit von Menschen im Bereich der Deiche, der Hochwasserschutzanlagen und der deichnahen Bereiche und der Zuwegungen sowie die Sicherheit von Gebäuden im Einwirkungsbereich des Wassers ist erheblich gefährdet.
An weiteren Stellen im Stadtgebiet kann es aufgrund der anhaltenden Regenfälle zu erheblichen Problemen und Gefahrensituationen für Leib und Leben der Kelheimer Bevölkerung kommen. Absperrmaßnahmen können weiterhin aufgrund der Vielzahl an Gefahrenpunkten und Zugängen nur noch eingeschränkt erfolgen.
Ein Verbot des Betretens der Deiche, der Hochwasserschutzanlagen und der deichnahen Bereiche und bereits überschwemmten Zuwegungen ist daher unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unumgänglich.
Mit dem Betretungsverbot wird das Ziel erreicht, das Leben und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Die Maßnahme ist erforderlich, da es kein gleich effektives, für den Adressaten weniger belastendes Mittel gibt, das Ziel zu fördern. Die Deiche, die Hochwasserschutzanlagen und die deichnahen Bereiche werden von fachlich versiertem Personal kontrolliert und die gefährdeten Bereiche unter Berücksichtigung eines möglichen Einwirkungsbereiches im Falle eines Deichbruchs ermittelt. Ein in gleicher Weise geeigneter Eingriff zur Abwehr der mit einem Deichbruch verbundenen Gefahr und weitere Gefahren für Leib und Leben, der mit einer geringeren Beeinträchtigung der Betroffenen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich.
Der mit dem Betretungsverbot erzielte Erfolg steht nicht außer Verhältnis zu den für die Adressaten verursachten Nachteilen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt den zu schützenden Rechtsgütern, wie der körperlichen Unversehrtheit der in dem erwähnten Bereich mutmaßlich betroffenen Personen, eine äußerst hohe Bedeutung zu, welche die Interessen dieser Personen am Betreten und Aufenthalt auf den Deichanlagen, Hochwasserschutzanlagen, den deichnahen Gebieten und den bereits, überschwemmten Zuwegungen. Daher verbleibt als geeignete Schutzmaßnahme nur das ausgesprochene Betretungsverbot. Das Verbot ist auf den aktuell absehbaren Zeitraum der anhaltenden Gefahrenlage befristet, sodass es auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig ist.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 38 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Kelheim in der Mittelbayerischen Zeitung ortsüblich bekannt gemacht.
Es handelt sich dabei um eine besonders eilbedürftige Bekanntmachung, da es sich um eine Allgemeinverfügung zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung handelt.
Weiter ist ein Hochwasser diesen Ausmaßes kein planbares Ereignis, welches ein früheres Handeln möglich gemacht hätte.
Eine Bekanntmachung in der Mittelbayerischen Zeitung ist daher geboten.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Die Gefahren für bedeutende Individualschutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann. Eine Verzögerung ihrer Geltungswirkung ist in Anbetracht der zu verhindernden Gefahren für Deiche dringend zu vermeiden. Im Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft ist angesichts des derzeit weiterhin stark steigenden bzw. unverändert hohem Hochwasser Leben und Gesundheit der Kelheimer Bevölkerung konkret gefährdet. Daher müssen alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Risikos eines Deichbruches so schnell und so effizient wie möglich getroffen werden. Das private Interesse der Betroffenen, sich auf den Deichen aufzuhalten, muss in diesem Fall hinter dem sofortigen öffentlichen Vollzugsinteresse zurückstehen. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Regensburg,
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg,
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Allgemeinverfügung der Stadt Kelheim
Die Stadt Neustadt a.d.Donau erlässt gemäß Art. 26 des Gesetztes über das Landesstraf- und Verordnungsrecht (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, die folgende Allgemeinverfügung zum Schutz der Bevölkerung der Stadt Neustadt an der Donau vor Hochwasser und zum Schutz der Deiche
1. Das Betreten und Befahren der Deiche, der deichnahen Bereiche und der bereits von Überflutungen betroffenen Zuwegungen im gesamten Stadtgebiet der Stadt Neustadt a.d.Donau ist verboten.
2. Zutritt zur Sperrzone haben nur an der Gefahrenabwehr beteiligte Personen, zum Beispiel die Einsatzkräfte der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und der DLRG.
3. Das Betretungsverbot kann mittels Verwaltungszwang nach Art. 29 des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) und den fortfolgenden Artikeln durchgesetzt, sowie Verstöße mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
4. Die Allgemeinverfügung ist ab dem Tag ihrer Bekanntmachung und bis zur Aufhebung durch die Stadt Neustadt a.d.Donau gültig.
5. Die Ziffern 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung gelten gemäß Art. 41 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Verwaltungs- und Verfahrensgesetzes (BayVwVfG) durch ortsübliche Bekanntmachung in der Mittelbayerischen Zeitung als bekannt gegeben.Die Bekanntmachung erfolgt zudem durch die Veröffentlichung unter www.neustadt-donau.de. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können in der Stadtverwaltung Neustadt a.d.Donau, Stadtplatz 1, 93333 Neustadt a.d.Donau, Zimmer 26 zu den allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
6. Die Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sofort vollziehbar. Vorsorglich wird ihre sofortige Vollziehung angeordnet.
Begründung
Die Stadt Neustadt a.d.Donau ist die zuständige Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 26 Abs. 2 LStVG kann die Verwaltungsbehörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren. Die Hochwasserlage in Neustadt a.d.Donau hat sich seit dem 31.05.2024 über das Wochenende bis zum 03.06.2024 weiter zugespitzt. Es gibt eine Vielzahl von Gefahrenpunkten im Stadtgebiet Neustadt a.d.Donau; einige Bereiche sind unmittelbar von Überschwemmungen bedroht.Die aktuelle Situation an allen Deichen und den deichnahen Gebieten im Gebiet der Stadt Neustadt a.d.Donau ist nach wie vor von einem sehr hohen Wasserstand sowie einer starken Strömung geprägt. Die Deiche und die deichnahen Bereiche dienen dem Schutz vor Wasser und ihre Funktionsfähigkeit darf nicht durch Betreten gefährdet werden. Bei Betreten besteht die Gefahr, dass die Deiche brechen, sich das Wasser unkontrolliert ausbreitet und gefährdete Gebiete, insbesondere Wohnbebauung überschwemmt. Durch unwegsames Gelände, u.a. aufgeweichte Böden und etwaige Stolperfallen besteht die Gefahr, dass Menschen zu Schaden kommen. Das Leben und die Gesundheit von Menschen im Bereich der Deiche, der deichnahen Bereiche und der Zuwegungen sowie die Sicherheit von Gebäuden im Einwirkungsbereich des Wassers ist erheblich gefährdet. An weiteren Stellen im Stadtgebiet kann es aufgrund der anhaltenden Regenfälle zu erheblichen Problemen und Gefahrensituationen für Leib und Leben der Neustädter Bevölkerung kommen. Absperrmaßnahmen können weiterhin aufgrund der Vielzahl an Gefahrenpunkten und Zugängen nur noch eingeschränkt erfolgen. Ein Verbot des Betretens der Deiche, der deichnahen Bereiche und bereits überschwemmten Zuwegungen ist daher unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unumgänglich. Mit dem Betretungsverbot wird das Ziel erreicht, das Leben und die Gesundheit der Menschen zu schützen. Die Maßnahme ist erforderlich, da es kein gleich effektives, für den Adressaten weniger belastendes Mittel gibt, das Ziel zu fördern. Die Deiche und die deichnahen Bereiche werden von fachlich versiertem Personal kontrolliert und die gefährdeten Bereiche unter Berücksichtigung eines möglichen Einwirkungsbereiches im Falle eines Deichbruchs ermittelt. Ein in gleicher Weise geeigneter Eingriff zur Abwehr der mit einem Deichbruch verbundenen Gefahr und weitere Gefahren für Leib und Leben, der mit einer geringeren Beeinträchtigung der Betroffenen verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Der mit dem Betretungsverbot erzielte Erfolg steht nicht außer Verhältnis zu den für die Adressaten verursachten Nachteilen. Im Rahmen der gebotenen Abwägung kommt den zu schützenden Rechtsgütern, wie der körperlichen Unversehrtheit der in dem erwähnten Bereich mutmaßlich betroffenen Personen, eine äußerst hohe Bedeutung zu, welche die Interessen dieser Personen am Betreten und Aufenthalt auf den Deichanlagen, den deichnahen Gebieten und den bereits, überschwemmten Zuwegungen. Daher verbleibt als geeignete Schutzmaßnahme nur das ausgesprochene Betretungsverbot. Das Verbot ist auf den aktuell absehbaren Zeitraum der anhaltenden Gefahrenlage befristet, sodass es auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgt auf Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie ist zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich, da nur so sichergestellt werden kann, dass die getroffene Anordnung unmittelbar vollziehbar ist. Die Gefahren für bedeutende Individualschutzgüter wie Gesundheit, Leben und Eigentum sind so schwerwiegend, dass nicht erst der Abschluss eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden kann.
Eine Verzögerung ihrer Geltungswirkung ist in Anbetracht der zu verhindernden Gefahren für Deiche dringend zu vermeiden. Im Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft ist angesichts des derzeit weiterhin stark steigenden bzw. unverändert hohem Hochwasser Leben und Gesundheit der Neustädter Bevölkerung konkret gefährdet.
Daher müssen alle geeigneten, erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Verminderung des Risikos eines Deichbruches so schnell und so effizient wie möglich getroffen werden. Das private Interesse der Betroffenen, sich auf den Deichen aufzuhalten, muss in diesem Fall hinter dem sofortigen öffentlichen Vollzugsinteresse zurückstehen. Eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe unmittelbar Klage erhoben werden. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage bei dem
Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg
Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg
Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg
zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt: Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
Allgemeinverfügung der Stadt Neustadt an der Donau