Im Landkreis Cham treten am Donnerstag (11. Februar 2021) neue Regelungen für Grenzgänger und Grenzpendler sowie für Betriebe in Kraft. Danach dürfen sich einreisende Grenzgänger aus einem Hochinzidenzgebiet wie Tschechien nur mehr auf direktem Weg an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte im Landkreis Cham begeben und müssen den Landkreis Cham nach der jeweiligen Berufs- Ausbildungs- oder Studientätigkeit auf direktem Wege auch wieder verlassen.
Während des Aufenthalts im Landkreis Cham ist Grenzgängern ein Aufenthalt außerhalb des Betriebsgeländes der Arbeitsstätte, des Betriebsgeländes der Ausbildungsstätte oder des Schul- oder Hochschulgeländes nur gestattet, wenn dieser Aufenthalt im Rahmen der Arbeits-, Studien- oder Ausbildungstätigkeit zwingend erforderlich ist oder zur Vornahme eines Corona-Tests dient. Personen, die ihren Wohnsitz im Landkreis Cham und ihren Arbeitsplatz in einem Hochinzidenzgebiet haben (Grenzpendler), sind verpflichtet, sich nach jeder Einreise in den Landkreis Cham auf direktem Weg in ihre Wohnung zu begeben. Sie dürfen diese nur aus triftigen Gründen bzw. während der nächtlichen Ausgangssperre nur aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen verlassen.
Betriebe, die regelmäßig gleichzeitig mehr als 5 Personen beschäftigen, die ihren Wohnsitz in einem Hochinzidenzgebiet haben, sind verpflichtet, ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten, soweit das nicht ohnehin schon vorliegt. Das Schutz- und Hygienekonzept soll insbesondere Vorgaben enthalten zum Mindestabstand zwischen den Beschäftigten, zur Maskenpflicht und zur Arbeitstätigkeit möglichst in gleichbleibenden Arbeitsgruppen.
Das Schutz- und Hygienekonzept muss auch ein Testkonzept für alle Arbeitnehmer (nicht nur Grenzgänger) beinhalten. Die Testungen sind dabei grundsätzlich auf freiwilliger Basis mindestens einmal in jeder Kalenderwoche durchzuführen. Die Betriebe, in denen Grenzgänger beschäftigt sind, müssen den nach der Coronavirus-Einreiseverordnung erforderlichen Testnachweis im Auftrag des Landratsamtes Cham entgegennehmen und kontrollieren.
Die Einzelheiten sind in der „Allgemeinverfügung des Landratsamtes Cham zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Grenzregion zu Tschechien“ geregelt. Die Allgemeinverfügung ist im Amtsblatt für den Landkreis Cham vom 10. Februar 2021 https://www.landkreis-cham.de/media/34519/nr_08_vom_10-02-2021.pdf veröffentlicht.
Pressemitteilung Landkreis Cham