Di, 01.06.2021 , 15:44 Uhr

Landkreis Cham

Gewerblicher Kanuverleih auf dem Regen wieder möglich

Nachdem sich aufgrund eines Gerichtsurteils im Landkreis Regen im letzten Jahr der gewerbliche Bootsverkehr verstärkt in den Landkreis Cham verlagert hatte, wurde es auch im Landkreis Cham nötig, den gewerblichen Verleih nur noch bei Vorliegen sog. „Schifffahrtsgenehmigungen“ zuzulassen. Nach intensiver Abwägung und Bewertung der unterschiedlichsten Interessen hat das Landratsamt Cham jetzt acht gewerblichen Bootsverleihern entsprechende Genehmigungen erteilt, die bis Ende 2022 gelten. Landrat Franz Löffler betont: „In diesen Genehmigungsverfahren musste das Landratsamt sicherstellen, dass der Kanuverkehr das Gewässer, die im und am Gewässer lebenden Tierarten sowie auch bestehende Rechte Dritter wie zum Beispiel Fischereirechte nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ziel war dabei immer, einen sanften Kanutourismus auf dem Regen weiterhin zu ermöglichen und die beliebte Bootswanderstrecke als touristischen Anziehungspunkt zu erhalten. Die Aufgabe, dabei alle beteiligten Interessen zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, hat sich als herausfordernd erwiesen. Die Sichtweisen auf das komplexe Thema sind naturgemäß sehr unterschiedlich und die Forderungen liegen teils recht weit auseinander. Dennoch bin ich überzeugt davon, dass jetzt in Rekordzeit ein nach bestem Wissen und Gewissen ausgewogener Lösungsansatz erarbeitet werden konnte.“

Grundlage für die Entscheidungen war eine vom Landratsamt beauftragte erste Untersuchung zur Verträglichkeit des Kanuverkehrs, die sich auf den Gewässerabschnitt zwischen Blaibacher See und Chamerau konzentriert. Die Untersuchung wurde von einer entsprechend erfahrenen Gutachtergemeinschaft erstellt und liegt seit Mai vor. Sie enthält neben einer Bestandsaufnahme und Bewertung des Gewässerabschnitts insbesondere Vorschläge für eine zahlenmäßige Beschränkung der möglichen Befahrungen und es werden die Verhältnisse (Wasserstand, Temperatur) im Gewässer beschrieben, die für ein verträgliches Befahren gegeben sein müssen.

Ob die Gewässerverhältnisse eine Befahrung des Gewässerabschnitts Blaibacher See bis Chamerau erlauben, kann unter https://www.landkreis-cham.de/natur-umwelt/umweltdaten/wasserstandsdaten eingesehen werden. Die Seite wird laufend aktualisiert. Dort erfolgt im Hintergrund eine Auswertung von Pegel- und Temperaturmessstellen und das Ergebnis wird im Sinne einer „Ampel“ (befahrbar / nicht befahrbar) angezeigt. Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen für Fische und Fischlaich wurde für die Monate März und April keine Befahrung zugelassen, im Zeitraum von 01. Mai bis 14. Juni dann eine geringe Zahl von 50 Fahrten pro Tag. Für die „Hauptsaison“ (15. Juni bis 31. Oktober) gilt eine Zahl von 160 Tagesfahrten. Auch für die Gesamtzahl der Fahrten pro Saison wurde eine grundsätzliche Begrenzung auf 4.800 Fahrten vorgenommen. Berücksichtigt wurden dabei u. a. Aufzeichnungen über das Bootsaufkommen in den Jahren vor 2020.

Der zur Verfügung stehende Zeitraum war für die Beurteilung von Umweltauswirkungen relativ kurz. Deshalb beschränkt sich die aktuelle Untersuchung auf eine „grobe“ Betrachtung, d. h. es wurden zum Beispiel noch keine eigenen Befischungen oder Begehungen zur Bestandserfassung einzelner Vogelarten durchgeführt. Es sind weitere Untersuchungen als Basis für langfristige Zulassungen notwendig, insbesondere auch was den Abschnitt unterhalb Chamerau angeht, der innerhalb von verschiedenen Schutzgebieten liegt. Da für diesen Gewässerteil aktuell noch keine Untersuchungen vorliegen, wurde vorübergehend nur eine sehr geringe Anzahl von Befahrungen (50 Fahrten pro Woche) zugelassen, die nach übereinstimmender Ansicht der Fachbehörden keine Beeinträchtigung erwarten lässt.

 

Was gilt für private Paddler?

Gleichzeitig mit den Schifffahrtsgenehmigungen wurde eine Verordnung erlassen, die den Bootsverkehr auf dem Regen im Landkreis Cham betrifft und auch für private Paddler gilt. Darin werden im Wesentlichen „Grundregeln“ für ein sicheres und  umweltverträgliches Befahren mit „kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft“ (zum Beispiel Kanus und Kajaks, Schlauchboote, SUP-Boards usw.) aufgestellt. Insbesondere die von Wasserstand und Temperatur abhängige „Ampelregelung“ zur Befahrbarkeit des Flusses (https://www.landkreis-cham.de/natur-umwelt/umweltdaten/wasserstandsdaten) gilt im Bereich zwischen Blaibacher See und Chamerau auch für private Fahrten. Eine zahlenmäßige Beschränkung für private Fahrten ist aktuell nicht beabsichtigt, da dies nach den derzeitigen Erkenntnissen und der vergleichsweise geringen Zahl nicht erforderlich erscheint. Generell gilt aber, dass getroffene Festlegungen aufgrund der gemachten Erfahrungen oder neuer Erkenntnisse in Zukunft gegebenenfalls angepasst werden müssen.

 

Was ist zu beachten?

Das Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen ist nur an den entsprechend gekennzeichneten Stellen zulässig. Das Anlanden an und Betreten von Kiesinseln und das Befahren von Altwassern ist untersagt, ausgenommen in Notlagen. Das Gewässer darf grundsätzlich nur im Bereich der größten Wassertiefe befahren werden, wobei von Kiesinseln, Kiesbänken und sonstigen Bereichen, die als Brut- oder Laichplatz gekennzeichnet sind, ein möglichst großer Abstand zu halten ist. Wasserfahrzeuge dürfen auch nicht durch Flachwasserzonen gezogen werden.

Wasserfahrzeuge dürfen nur mit der zulässigen Personenanzahl, maximal jedoch fünf Personen, besetzt sein. Das Anhängen von Beibooten und das Zusammenbinden mehrerer Fahrzeuge ist nicht zulässig. Alkoholisierte Personen (0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut) dürfen nicht fahren. Kinder bis 10 Jahre und Nichtschwimmer haben geeignete Rettungswesten zu tragen.

Das Mitführen von Glasgefäßen und die Verwendung von Tonverstärkern und Lautsprechern ist untersagt. Eine Selbstverständlichkeit sollte auch sein, dass keine Abfälle oder sonstige Fremdstoffe im Gewässer und den Uferbereichen hinterlassen werden.

Die Verordnung wird im Amtsblatt für den Landkreis Cham veröffentlicht.

 

Pressemitteilung Landratsamt Cham

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