Mi, 31.01.2018 , 12:48 Uhr

Fall Maria Baumer: Ex-Verlobter wird nicht angeklagt

Die Regensburger Staatsanwaltschaft hat heute (31. Januar) bestätigt, dass das Verfahren gegen den Ex-Verlobten von Maria Baumer eingestellt wurde. Bereits Anfang der Woche sei es laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft soweit gewesen. Den Tatverdacht gegen den Ex-Verlobten der 2012 verschwundenen jungen Frau hätten die sehr aufwendig und akribisch geführten Ermittlungen nicht erhärten können.

Trotz der Ermittlungen steht laut Staatsanwaltschaft bis heute nicht mit ausreichender Sicherheit fest, wann, auf welche Weise und wo Maria Baumer verstorben ist. Die damals 26-Jährige war Ende Mai 2012 plötzlich verschwunden, galt 15 Monate lang als vermisst. Anfang September 2013 wurde die Leiche der jungen Frau in einem Waldstück bei Bernhardswald gefunden.

 

Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft:

Die Staatsanwaltschaft Regensburg hat die Ermittlungen im Todesfall Maria Baumer abgeschlossen und das Verfahren gegen den Beschuldigten Anfang dieser Woche eingestellt.

Die damals 26-jährige Maria Baumer war Ende Mai 2012 plötzlich verschwunden und galt über 15 Monate als vermisst, bevor ihr Leichnam Anfang September 2013 in einem Waldstück bei Bernhardswald aufgefunden wurde. In der Folge geriet ihr damaliger Verlobter in Verdacht, Maria Baumer getötet zu haben.

Diesen Tatverdacht konnten die sehr aufwendig und akribisch geführten Ermittlungen nicht erhärten. Anhand der vorliegenden Beweislage kann weder ein hinreichend bestimmtes Tatgeschehen nachgewiesen, noch eine Tatbegehung durch einen Dritten mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden. So steht trotz der langwierigen und intensiven Ermittlungen bis heute nicht mit ausreichender Sicherheit fest, wann, auf welche Weise und wo Maria Baumer verstorben ist. Aufgrund dieser und weiterer ungeklärt gebliebener Fragen war das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage zu erheben, wenn die durchgeführten Ermittlungen hierzu genügenden Anlass bieten. Andernfalls hat sie das Verfahren einzustellen (§ 170 Abs. 1, Abs. 2 StPO). Ein „genügender Anlass“ liegt nur dann vor, wenn auf Grundlage der vorliegenden Ermittlungsergebnisse am Ende einer Hauptverhandlung eine Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Dies ist in Bezug auf den Tatverdächtigen nicht der Fall.

Pressemitteilung Staatsanwaltschaft/MF

 

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