Das gibt das Landratsamt in einer Pressemitteilung bekannt. Der Schwerpunkt soll auf Einrichtungen wie Frisörbetrieben und Nagelstudios so wie auf der Gastronomie liegen.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes sollen zudem vermehrt den Hinweisen aus der Bevölkerung auf konkrete Verstöße nachgehen.
MF
In den nächsten Tagen werden vermehrt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinden ortsansässige Betriebe auf die Einhaltung der Vorgaben aus der 15. BayIfSMV kontrollieren. Hierbei wird der Schwerpunkt auf Betriebe der sogenannten körpernahen Dienstleistungen, wie Frisörbetriebe oder Nagelstudios, sowie auf die Gastronomie gelegt.
Bei körpernahen Dienstleistungen müssen Kunden unter anderem eine FFP2-Maske tragen und 2G erfüllen. Die Betriebe haben die Kontaktdaten der Kunden zu erfassen. Für Inhaber und Personal ist zweimal wöchentlich ein PCR-Test oder ein arbeitstäglicher Schnelltest erforderlich. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zwei Wochen. Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sind von der Nachweispflicht befreit.
In der Gastronomie gilt ebenfalls 2G für Gäste, das heißt geimpft oder genesen. Am festen Sitzplatz ist keine FFP-2 Maske mehr zu tragen. Für Inhaber und Personal ist zweimal wöchentlich ein PCR-Test oder ein arbeitstäglicher Schnelltest erforderlich. Die Aufbewahrungspflicht beträgt zwei Wochen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis vorlegen; ebenso wie Kinder unter 12 Jahren und drei Monate.
Zusätzlich gehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landratsamtes vermehrt den Hinweisen aus der Bevölkerung auf konkrete Verstöße nach.
Pressemitteilung / MF