Im Kampf gegen die Corona-Pandemie hat der Freistaat Bayern Maßnahmen über den 30. November hinaus verlängert und weitere erlassen. Wir geben einen Überblick.
Bislang geltende Maßnahmen bis 20. Dezember verlängert
- Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke.
- Geschlossen sind Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Museen, Zoos etc.
- Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen.
- Geschlossen ist die Gastronomie.
- Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen).
- Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen.
- Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.
- Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).
- Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen.
- Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz
- Ab 22 Uhr Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen.
Zusätzliche Maßnahmen
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen Hausstand und einen weiteren Hausstand, jedoch in jedem Falle auf max. fünf Personen zu beschränken. Dazugehörende Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
- Es gilt Maskenpflicht vor Groß- und Einzelhandelsgeschäften und auf den zu ihnen gehörenden Parkplätzen; an allen Orten mit Publikumsverkehr in den Innenstädten sowie auch an Örtlichkeiten der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten (die Festlegung der Orte und der zeitlichen Beschränkung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden).
- Bibliotheken und Archive werden geschlossen (ausgenommen Hochschulbibliotheken).
- Geschlossen werden die Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz, also die Volkshochschulen und vergleichbare Angebote anderer Träger. Ausgenommen sind digitale Angebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
- Bei allen Betrieben des Groß- und Einzelhandels mit Kundenverkehr gilt generell, dass sich (1) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 Verkaufsfläche und (2) in Einrichtungen mit einer Verkaufsfläche ab 801 m2 insgesamt auf einer Fläche von 800 m2 höchstens ein Kunde pro 10 m2 und auf der 800 m2 übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m2 Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtfläche anzusetzen. Durch ein abgestimmtes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu unnötigen Schlangenbildungen kommt.
- Touristische Tagesausflüge oder Freizeitvergnügungen im Ausland, etwa zum Skifahren, sind vermeidbare Risikoquellen. Die bisherige Möglichkeit, sich im Rahmen des kleinen Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden quarantänefrei ins Ausland zu begeben, wird auf triftige Gründe beschränkt, insbesondere Arbeit, Schule, Arztbesuche, familiäre Angelegenheiten, Geschäfte des täglichen Bedarfs, nicht aber touristische und sportliche Zwecke.
Die Staatsregierung geht davon aus, dass wegen des hohen Infektionsgeschehens umfassende Beschränkungen bis Anfang Januar (insbesondere im Bereich Gastronomie und Hotels) erforderlich sein werden. Sie wird vor Weihnachten eine weitere Überprüfung und Bewertung vornehmen.
pm/LS