Mi, 18.03.2020 , 08:36 Uhr

Corona-Krise: Niederbayern und Oberpfalz erlauben Ausnahmen bei Höchstarbeitszeiten

Regierung von Niederbayern erlaubt Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, den Ruhepausen sowie der Sonn- und Feiertagsruhe. Auch die Regierung der Oberpfalz hat eine solche Verfügung erlassen. Hintergrund ist die Corona-Krise. Auf diese Art und Weise will man sicherstellen, dass z.B. die Versorgung mit Lebensmitteln gewährleistet ist.

Die Verfügung für die Oberpfalz finden Sie hier.

 

Die Mitteilung aus Niederbayern:

Auch in Bayern sind in zunehmender Zahl Ansteckungen mit dem neuartigen Corona-Virus zu verzeichnen. Deshalb sind zunehmend schärfere Maßnahmen zur Eindämmung erforderlich geworden. Diese schränken inzwischen auch das öffentliche und wirtschaftliche Leben in Bayern ein. Umso wichtiger ist es, die Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln und Verbrauchsgütern des täglichen Bedarfs zu jeder Zeit sicherzustellen. Dazu sollen Betriebe vorübergehend Flexibilität bei den Arbeitszeitregeln erhalten.

Die Regierung von Niederbayern erlässt daher – wie von Ministerpräsident Dr. Markus Söder angekündigt – eine befristete Allgemeinverfügung, die Ausnahmen von der täglichen Höchstarbeitszeit, den Ruhepausen und der Sonn- und Feiertagsruhe zulässt:

Zur Produktion von existentiellen Gütern und für Dienstleistungen zur Gewährleistung der Daseinsvorsorge, die im Zusammenhang mit den Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus anfallen, gelten von 18. März 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 befristet folgende Regeln:

–     Arbeitnehmer dürfen täglich über acht beziehungsweise zehn Stunden hinaus und an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
–     Ruhepausen dürfen verkürzt werden, und zwar auf mindestens 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und auf mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt. Soweit erforderlich, darf die Gesamtdauer der Ruhepausen auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
–     Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist angeordnet.

Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung sind unter folgender Adresse abrufbar:

https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/internet/media/service/publikationen/rabl06_20l.pdf

 

Mitteilungen Regierung der Oberpfalz / Regierung von Niederbayern

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