Die Corona-Krise ist nach wie vor gegenwärtig, das Infektionsgeschehen entwickelt sich aber positiv. Deshalb wird in Krankenhäusern, sowie Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation in Niederbayern ein weiterer Schritt zum Normalbetrieb erlaubt.
Krankenhäuser, die für die Versorgung von gesetzlich Versicherten zugelassen sind, müssen bisher 25 Prozent ihrer Normalkapazitäten für die Versorgung von COVID-19-Patienten zur Verfügung halten. Einrichtungen der Vorsorge und Rehabilitation sind gehalten, 30 Prozent der Kapazitäten zu reservieren.
Die Regierung von Niederbayern hat jetzt Erleichterungen für den gesamten Regierungsbezirk gestattet und die Vorhaltepflicht für Allgemein- und Normalpflegebetten generell auf 15 Prozent gesenkt. Regierungspräsident Rainer Haselbeck hat die entsprechende Allgemeinverfügung unterzeichnet, die am 28. Mai 2020 in Kraft tritt. Damit können in den Krankenhäusern wieder vermehrt planbare Leistungen und Eingriffe erfolgen. Unberührt bleibt jedoch die Quote von 30 Prozent zur Freihaltung von Intensivkapazitäten mit Beatmungsmöglichkeit.
Haselbeck: „Die Lockerung der Corona-Vorhaltepflicht beruht auf einer präzisen Analyse des aktuellen Infektionsgeschehens und der Kapazitäten in den Krankenhäusern. Ich danke ausdrücklich dem ärztlichen Bezirksbeauftragten Dr. Stephan Nickl und seinen Kollegen in den Führungsgruppen Katastrophenschutz sowie dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für die hervorragende Zusammenarbeit. Entscheidend ist, dass bei einem Wiederanstieg der Infektionszahlen umgehend ein zielgerichtetes, konsequentes Gegensteuern erfolgen kann. Dazu gibt es klare Vorgaben.“
Eindringlich warnte der Regierungspräsident davor, die Corona-Pandemie auf die leichte Schulter zu nehmen. Haselbeck: „Lockerungen und die schrittweise Rückkehr zum normalen Leben sind einzig und allein deshalb möglich, weil die Einschränkungen so gut gewirkt haben. Vorsicht und Rücksicht bleiben weiter das oberste Gebot, wenn wir einen dramatischen Rückfall vermeiden wollen.“
Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung sind unter folgender Adresse abrufbar: https://www.regierung.niederbayern.bayern.de/media/service/publikationen/rabl10_20l.pdf
Pressemitteilung Regierung von Niederbayern