Wegen der Baumaßnahme ist ein gefahrloses Befahren des Regens nicht mehr gewährleistet. Die Ausübung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs (darunter fällt insbesondere das Befahren mit Kanus und anderen Booten sowie das Baden) im betroffenen Gewässerabschnitt muss deshalb beschränkt werden, solange die Gefährdung besteht.
Die Sperrung erfolgt in Form einer Allgemeinverfügung, die im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht wird. Eine entsprechende Beschilderung wird am Ufer flussaufwärts der Brücke sowie an den oberhalb gelegenen Einstiegsstellen des Bootswanderwegs angebracht. Die Schilder weisen auch auf die behelfsmäßigen Aus- und Einstiegsstellen kurz vor bzw. nach der Brücke hin. Die Beschränkung des Gemeingebrauchs beginnt am 13. August 2022 und endet mit Entfernung der Beschilderung, spätestens am 21. August 2022, um insbesondere die Auswirkungen für Bootsfahrer auf das unumgängliche Maß zu beschränken.
Landkreis Cham