Die Testpflicht an bayerischen Schulen und die Regelungen zu Distanz- und Wechselunterricht bleiben in Kraft. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof lehnte es in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung ab, die entsprechenden Regelungen in der Corona-Verordnung per einstweiliger Anordnung außer Vollzug zu setzen.
Damit bleibt es dabei, dass bei einer Sieben-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 nur noch Wechselunterricht erlaubt ist und bei Werten über 100 nur noch Distanzunterricht - mit einer Ausnahme unter anderem für Viertklässler und Abschlussklassen. Weiterhin dürfen Schülerinnen und Schüler nur noch mit negativem Test in die Schule.
Die Antragsteller hatten laut Gericht argumentiert, die Vorschriften zum Distanz- und Wechselunterricht verletzten verschiedene in der Bayerischen Verfassung garantierte Grundrechte von Kindern, Jugendlichen und Familien allgemein. Sie seien unter anderem angesichts der zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die schulische und berufliche Laufbahn, die Persönlichkeitsentwicklung «sowie im Hinblick auf die drohenden ökonomischen, gesundheitlichen und psychischen Schäden» nicht verhältnismäßig. Die übermäßige Belastung der Kinder, Jugendlichen und ihrer Familien verstoße zudem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Und die Testpflicht greife unzulässigerweise ebenfalls in verschiedene Grundrechte ein.
Das Gericht lehnte den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Klage in der Hauptsache erfolgreich sei. Einen offensichtlichen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz sahen die Richter ebenso wenig wie eine offensichtlich verfassungswidrige Einschränkung von Grundrechten.
Zwar seien «die hohen Belastungen durch die Folgen der Pandemie insbesondere für Familien hinsichtlich der Beschulung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen ohne jeden Zweifel einschneidend». Bei einem «unbeschränkten Zusammentreffen von Schülerinnen und Schülern ohne Testpflicht» unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz ergäbe sich allerdings ein deutlich erhöhtes Infektionsrisiko für schulische Kontaktpersonen, aber auch für die Gesamtbevölkerung. Die Richter verwiesen dabei auch auf die aktuell dynamische Entwicklung des Infektionsgeschehens unter Kindern und Jugendlichen (Vf. 26-VII-21).
dpa