Mi., 26.03.2025 , 11:01 Uhr

Bayern: Neues Ladenschlussgesetz bringt mehr Freiheiten für Gemeinden und Händler

Das bayerische Ladenschlussgesetz soll noch im Sommer in Kraft treten. Eine entsprechende Vorlage wurde im Ministerrat beschlossen. Vorausgegangen war ein umfangreiches Beteiligungsverfahren, bei dem 26 Verbände und Interessensvertretungen ihre Anregungen und Kritik eingebracht haben.

Das neue Ladenschlussgesetz bringt deutliche Lockerungen bei den Öffnungszeiten. Gemeinden können künftig bis zu acht verkaufsoffene Nächte im Jahr festlegen. Zusätzlich dürfen Händler selbstständig bis zu vier individuelle verkaufsoffene Nächte veranstalten – ohne besonderen Anlass.

Auch sogenannte 24-Stunden-Läden ohne Personal profitieren von den neuen Regelungen: Sie dürfen künftig auch an Sonn- und Feiertagen öffnen, wenn ihre Verkaufsfläche maximal 150 Quadratmeter beträgt. Die Gemeinden können die Öffnungszeiten zwar einschränken, doch acht Stunden pro Tag sind garantiert, auch an Sonn- und Feiertagen.

Klarere Regeln für touristischen Verkauf

Im Tourismusbereich dürfen die Gemeinden künftig selbst entscheiden, ob sie Sonn- und Feiertagsverkäufe zulassen. Dafür enthält das neue Gesetz konkrete und überprüfbare Kriterien, um die Entscheidungen nachvollziehbar und rechtssicher zu gestalten. Auch was verkauft werden darf, wurde klarer geregelt.

Arbeitszeitgesetz bleibt Hürde für lange Öffnungszeiten

Für eine vollständige Umsetzung der neuen Freiheiten braucht es laut Preidl auch eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes – ein Thema, das auf Bundesebene geregelt wird. Derzeit ist eine tägliche Arbeitszeit von maximal acht Stunden erlaubt, mit Ausnahmen bis zu zehn Stunden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt.

Preidl fordert daher eine freiwillige Arbeitszeitenerweiterung, aber nur mit eindeutiger Zustimmung der Mitarbeitenden und ohne Druck durch den Arbeitgeber.

Beispiel aus der Praxis: Shoppingnächte und Motivation

Am Beispiel von Modeberaterinnen und -beratern wird deutlich, wie das aktuelle Gesetz an seine Grenzen stößt: Wer an langen Öffnungstagen motiviert länger arbeiten möchte, darf das laut geltendem Arbeitsrecht nicht. Veranstaltungen finden häufig während der regulären Öffnungszeiten statt und dauern bis in die Nacht. Preidl schlägt vor, dass Mitarbeitende selbst entscheiden dürfen, wann sie Überstunden leisten und wann sie den Ausgleich nehmen – etwa durch einen ruhigeren Montag nach einer langen Shoppingnacht.

Bürgerbüro MdL Julian Preidl / SP

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