Di, 25.01.2022 , 12:23 Uhr
Bayern erhöht Zuschauerkapazität bei Sport und Kultur auf 50 Prozent
Bei Sport- und Kulturveranstaltungen dürfen künftig wieder 50 Prozent der möglichen Zuschauer teilnehmen. Das hat Staatskanzleiminister Florian Herrmann heute bekannt gegeben.
Bei Kulturveranstaltungen in Bayern sind künftig wieder doppelt so viele Zuschauer erlaubt wie bisher: In Theatern, Kinos und bei anderen kulturellen Events ist von Donnerstag an wieder eine Zuschauer-Auslastung von bis zu 50 Prozent erlaubt - bisher waren es 25 Prozent. Das hat das Kabinett am Dienstag beschlossen.
Zugleich wird das Komplett-Verbot für große überregionale Kulturveranstaltungen aufgehoben: Werden mehr als 1000 Zuschauer erwartet, darf die Zuschauer-Kapazität zu maximal 25 Prozent ausgelastet werden. Wie bei großen Sport-Events gilt, etwa für Konzerte, eine absolute Personenobergrenze von 10 000 Zuschauern.
Die Zugangsregeln (2G plus beziehungsweise 2G) gelten bei alledem unverändert, zudem gilt bei Veranstaltungen eine FFP2-Maskenpflicht.
Jugendarbeit
Nach viel Kritik in den vergangenen Wochen hat das bayerische Kabinett eine Lockerung der Zugangsregeln für Angebote der Jugendarbeit beschlossen: Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig in der Schule getestet werden, müssen nun keinen Impfnachweis und keinen weiteren Test mehr vorlegen.
Außerdem soll bei Prüfungen zum Beispiel Meisterprüfungen oder Fahrschulprüfungen wieder 3G gelten.
Maßnahmen im Überblick:
- Jugendarbeit: Auch für Schülerinnen und Schüler, die nicht geimpft oder genesen sind möglich
- Prüfungen, Fahrschulen: 3G
- Kunst, Kultur, Kino & Sportveranstaltungen bzw. andere Veranstaltungen: Kapazitäten erhöhen bei 2G plus bzw. 2G von 25 % auf 50 %; Maskenpflicht gilt weiterhin
- überregionale Großveranstaltungen z.B. Bundesligen: Bisher Geisterspiele - jetzt 25 % der verfügbaren Kapazität, aber maximal 10.000
dpa/MB
Bericht aus der Kabinettssitzung:
Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird zum Donnerstag, den 27. Januar 2022, in folgenden Punkten angepasst:
- Die Kapazitätsbeschränkungen für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie alle weiteren in 2G plus und unter freiem Himmel in 2G kapazitätsbeschränkten Veranstaltungen und Einrichtungen (§§ 4, 4a der 15. BayIfSMV) werden angepasst.
Die Kapazität darf künftig zu 50 Prozent ausgelastet werden. Im Übrigen bleibt es bei 2G plus und 2G sowie in Innenbereichen und generell bei Veranstaltungen bei FFP2-Maskenpflicht. Hier bleibt Bayern bei einem höheren Schutzniveau als in anderen Ländern.
- In den allermeisten Ländern werden im Profisport (v.a. Fußballbundesligaspiele) in begrenztem Maß Zuschauer zugelassen. Auch in Bayern sollen daher künftig zu überregionalen Sportveranstaltungen, zu denen mehr als 1.000 Personen erwartet werden, Zuschauerkapazitäten zu 25 Prozent genutzt werden können. Es gilt eine absolute Personenobergrenze von maximal 10.000 Zuschauern. Entsprechendes gilt für Kulturveranstaltungen (z.B. Konzerte). Im Übrigen bleibt es bei den bestehenden Regeln (insbesondere 2G plus, FFP2-Maskenpflicht, Alkoholverkaufs- und -konsumverbot).
- Bayern hat frühzeitig an seinen Schulen ein umfassendes Testregime mit mindestens dreimal wöchentlichen Testpflichten eingerichtet. Mit Blick auf diese engen Kontrollen und die Bedeutung für die soziale Teilhabe können minderjährige Schülerinnen und Schüler, die in der Schule regelmäßig getestet werden, künftig generell - auch ohne Impfung oder weiteren Test - zur Jugendarbeit (insbesondere außerschulische Bildung) zugelassen werden.
- Die Zugangsbeschränkung 2G für Ladengeschäfte mit Kundenverkehr wurde schon in mehreren Ländern gerichtlich beanstandet, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sie vergangene Woche außer Vollzug gesetzt. Bayern setzt diese Entscheidung um und hebt die Zugangsbeschränkung 2G für Ladengeschäfte auf. Ein hoher Schutz wird im gesamten Einzelhandel jedoch weiterhin gewährleistet: Es gilt für Kunden strenge FFP2-Maskenpflicht und eine Begrenzung der zulässigen Kundenzahl (sog. 10qm-Regel).
- Prüfungen, Meisterkurse und der gesamte Fahrschulbereich sind künftig nach 3G zugänglich. Damit wird insbesondere der neuesten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu Meisterkursen Rechnung getragen.
- Soweit bislang in der 15. BayIfSMV die Vorlage eines negativen PCR-Tests erforderlich ist (z.B. bei 2G für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können), genügt künftig ein negativer Antigentest.
- Die Regelungen zum regionalen Hotspot-Lockdown werden weiterhin bis einschließlich 9. Februar 2022 ausgesetzt.
- Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird die nötigen Rechtsänderungen vornehmen.
Bayerische Staatskanzlei/MB