«Ohne diese Ausnahme könnten geimpfte Eltern nicht zusammen mit ihren nicht geimpften Kindern gastronomische Betriebe besuchen oder Beherbergungsleistungen in Anspruch nehmen», heißt es in der Begründung. Für Schülerinnen und Schüler ab zwölf Jahren gebe es erst seit 16. August eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission.
Eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt für minderjährige Schüler bereits «zur eigenen Ausübung sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Aktivitäten». Laut Kabinettsbeschluss soll diese Ausnahmeregelung allerdings bis zum Jahresende befristet sein. Kinder unter 12 sind von der 2G-Regel ohnehin ausgenommen, weil es für sie noch keinen zugelassenen Impfstoff und keine Impfempfehlung gibt.
Und noch eine Ausnahme von der 2G-Regel gilt seit Mittwoch: In Hotels gilt sie nicht «für zwingend erforderliche und unaufschiebbare nichttouristische Beherbergungsaufenthalte». Für Aufenthalte etwa zu unaufschiebbaren beruflichen oder geschäftlichen Zwecken gilt stattdessen die 3G-plus-Regel: Zugang können also nicht nur Geimpfte und Genesene bekommen, sondern auch Gäste mit einem negativen PCR-Test. Der negative Testnachweis muss bei der Ankunft vorliegen und muss bei längeren Aufenthalten alle 72 Stunden erneuert werden.
dpa/MB